Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannt konkreten Methode vorzunehmen, wonach die Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht einander gegenüberzustellen sind. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde der Anwendungsbereich der Geldstrafe in Art.