13. Anwendbares Recht Wie die Vorinstanz ausführte, sind am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Der Beschuldigte 1 hat teilweise, der Beschuldigte 2 nur Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.