Bei den Anschuldigungen handelte es sich zudem nicht um bestehende Anschuldigungen gegen den Straf- und Zivilkläger, sondern um einen neuen Sachverhaltskomplex, welcher der Beschuldigte 1 den Behörden meldete, worauf diese gegen den Straf- und Zivilkläger tätig werden mussten. Damit erfüllte der Beschuldigte 1 sowohl den objektiven, als auch den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB. Rechtfertigungsund Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Damit erübrigt sich auch weitere Ausführungen zur üblen Nachrede und Verleumdung.