Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Anders als die Verteidigung des Beschuldigten 1 ausführt, kann nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger im Wissen darum, dass der Kauf der zehn Kilogramm Haschisch nicht existiert, bei den Strafverfolgungsbehörden meldete, um ein Verfahren gegen den Straf- und Zivilkläger einzuleiten. Dies erfolgte einzig in der Absicht, dem Straf- und Zivilkläger zu schaden.