Der Grund für diese falsche Anschuldigung gründet im Umstand, dass der Privatkläger seinerseits kurz zuvor Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte und der Beschuldigte als offensichtliche Retorsionsmassnahme diesen nun ebenfalls anzeigen wollte. Dieses Verhalten des Beschuldigten, sofort zum Gegenangriff zu schreiten und sämtliche Personen, die ihn belasten, umgehend zu diskreditieren, wurde im ganzen Strafverfahren und insbesondere an der Hauptverhandlung klar ersichtlich.