Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass seine Beschuldigung nicht der Wahrheit entspricht und einzig in der Absicht erfolgte, dem Privatkläger damit zu schaden. Der Grund für diese falsche Anschuldigung gründet im Umstand, dass der Privatkläger seinerseits kurz zuvor Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte und der Beschuldigte als offensichtliche Retorsionsmassnahme diesen nun ebenfalls anzeigen wollte.