Bei der Übernahme von 10 kg Haschisch handelt es sich um eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, also des Nebenstrafrechts, welche mindestens die Schwere eines Vergehens nach Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt. Der Beschuldigte tätigte diese Äusserungen direkt bei Strafverfolgungsbehörden, welche unter den Begriff der «Behörde» nach den hiervor gemachten Ausführungen fallen. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass seine Beschuldigung nicht der Wahrheit entspricht und einzig in der Absicht erfolgte, dem Privatkläger damit zu schaden.