1412 f.): Gemäss Beweisergebnis beschuldigte A.________ den Privatkläger am 26.01.2019 anlässlich seiner Einvernahme auf dem Polizeiposten in Biel sowie später gegenüber der Staatsanwaltschaft in Moutier, dieser habe im Oktober 2018 10 kg Haschisch von ihm übernommen und ihm hierfür den Kaufpreis von CHF 26’000.00 nicht bezahlt. Bei der Übernahme von 10 kg Haschisch handelt es sich um eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, also des Nebenstrafrechts, welche mindestens die Schwere eines Vergehens nach Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt.