Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Damit ist der Beschuldigte 1 wegen einer Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 10.8 Ziff. I.5. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 (falsche Anschuldigung, evtl. üble Nachrede, sub.evtl. Verleumdung) Rechtliche Grundlagen der falschen Anschuldigung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der falschen Anschuldigung kann verwiesen werden (pag. 1412). Subsumtion Die Vorinstanz führte folgendes aus (pag. 1412 f.): Gemäss Beweisergebnis beschuldigte A.__