88 Tätlichkeit, welche damit keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatte, mithin um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz womit sowohl der objektive, als auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ein gültiger Strafantrag des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschuldigten 1 liegt vor (Ordner III pag. 91 f.). Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.