I.4. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 (einfache Körperverletzung ev. Tätlichkeiten) Rechtliche Grundlagen Es kann auf die zutreffenden Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1410 f.). Subsumtion Der Beschuldigte 1 hat dem Straf- und Zivilkläger einen 1.5 cm langen Kratzer an der Stirn rechtsseitig zugefügt. Die Verletzung war weder mit erheblichen Schmerzen noch mit einer notwenigen ärztlichen Behandlung verbunden. Sie klang innert kurzer Zeit vollständig wieder ab. Das Mass einer einfachen Körperverletzung gemäss Art.