Die Übergabe von zehn Kilogramm Haschisch im Oktober 2018 hat entgegen der Aussagen des Beschuldigten 1 gegenüber der Polizei nicht stattgefunden. Der Beschuldigte 1 hat den Straf- und Zivilkläger fälschlicherweise beschuldigt und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diesen bewirkt. Der in Ziff. I.5. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 10.6 Rechtliche Würdigung 10.7 Ziff. I.4. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 (einfache Körperverletzung ev. Tätlichkeiten) Rechtliche Grundlagen