Der Beschuldigte 1 habe aber kein Messer eingesetzt. Dies hätte der Straf- und Zivilkläger entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten 1 nicht so gesagt, wenn es sich nicht so abgespielt hätte. Damit gilt auch für die Kammer der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I. 4. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019, wonach der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger am 25. Januar 2019 vor dem AN.________ Laden in Biel am Arm gepackt und diesen derart am Gesicht gekratzt hat, dass dieser einen 1.5 cm langen Kratzer an der Stirn davongetragen hat, als beweismässig erstellt.