87 hiervor Ziff. 9.7) ist die Version des Beschuldigten 1, wonach er den Straf- und Zivilkläger nur habe sprechen wollen, unglaubhaft. Demgegenüber sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers im Kerngeschehen konstant, belasten den Beschuldigten 1 nicht unnötig und lassen sich logisch erklären. Sie sind diesbezüglich glaubhaft. So hat er auch glaubhaft ausgesagt, er habe gemeint gehört zu haben, wie der Beschuldigte 1 mit demjenigen im VW Tiguan über ein Messer gesprochen habe. Der Beschuldigte 1 habe aber kein Messer eingesetzt.