Dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind widersprüchlich. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt hat, hat er einmal ausgesagt, er sei nach Hause und dann wieder an den Tatort zurückgekehrt. Anlässlich der Berufungsverhandlungen waren die Aussagen des Beschuldigten 1 äusserst karg und ausweichend. Weiter versuchte er, die ganze Schuld nur dem Straf- und Zivilkläger zu überwälzen und bezichtigte ihn gar der Manipulation von Beweisbildern, obwohl keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorliegen und daher auch nicht weiter geprüft werden müssen.