Als zentrales objektives Beweismittel liegt schliesslich noch das Foto der verletzten Stirn des Privatklägers vor. Aufgrund der gesamten Umstände wird die Aussage des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern jemand anderes, dem Privatkläger diese Verletzung zugefügt haben soll, als reine Schutzbehauptung gewertet.