Dass sich die Aussagen von AH.________ mit jenen des Privatklägers weitestgehend decken, gründet darin, dass sich die beiden unmittelbar nach der Auseinandersetzung darüber unterhalten haben. AH.________ hat diesen Umstand jedoch gleich offengelegt und auch stets differenziert, was er selber mitbekommen hat und was er nur vom Hörensagen seines Freundes wusste. Den Aussagen von E.________ kann einzig entnommen werden, dass sich am besagten 25.01.2019 zwischen dem Beschuldigten und jemand anderem eine tätliche Auseinandersetzung zugetragen hat.