Erst anlässlich der Hauptverhandlung sind seinen Aussagen gewisse Übertreibungen zu entnehmen, wobei er plötzlich von einer Faust an die Stirn und einem Einschlagen auf den Kopf sprach. Aufgrund der Vielzahl an Realkriterien in den Aussagen des Privatklägers, welche demgegenüber typische Lügensignale weitestgehend vermissen lassen, wird auf dessen glaubhaften Aussagen beweismässig abgestellt.