Das Gericht geht davon aus, dass wenn er im Besitze eines Messers gewesen wäre, er wohl eher dieses als «nur» den Pfefferspray eingesetzt hätte. Der Privatkläger hat auch darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten, indem er nicht einfach behauptet hat, der Beschuldigte habe seinerseits ein Messer dabeigehabt, sondern klar differenzierte, zu glauben, diesen mit dem Fahrer des VW Tiguan über ein Messer sprechen gehört zu haben. Darüber hinaus sind in seinen Aussagen in der Voruntersuchung auch keine Übertreibungen ersichtlich. So schilderte er sachlich, dass der Beschuldigte ihn mit einer Hand im Gesicht gekratzt habe, ohne den Vorfall noch zu dramatisieren.