Es kann beweismässig nicht darauf abgestellt werden. Ergänzend sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass auch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier, G.________ in seinem Urteil vom 16.09.2020 von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung ev. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 25.01.2019 zum Nachteil von A.________ durch Besprühen mit Pfefferspray, durch Schlagen auf den Kopf mit dem Griff eines Messers sowie durch zu Boden Schubsen und diesem dadurch die Augen verbrennend und an der rechten Seite des Gesichts sowie an den Rippen verletzend, freigesprochen hat.