Da dieser Sachverhalt aber nicht angeklagt ist, wird nachfolgend nicht weiter darauf eingegangen werden. Bestritten ist damit zusammengefasst die Rolle der beiden Beteiligten, sowie die konkreteren Umstände anlässlich dieser tätlichen Auseinandersetzung vom 25. Januar 2019. Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt wie folgt (pag. 1408 ff.): Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich Ablaufs der Auseinandersetzung vor dem AN.________ Laden am 25.01.2019 sind widersprüchlich, geprägt von übermässiger Wahrheitsbeteuerung und eigener Viktimisierung, von Übertreibungen und Gegenangriffen sowie von einer Vielzahl an Unstimmigkeiten.