Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien logisch und konstant geblieben. Er habe ausgesagt, er sei dem Beschuldigten 1 nach draussen gefolgt. Weiter habe er sich auch selbst belastet, indem er gesagt habe, er habe das Pfefferspray genommen und gebraucht. Die kleinen Abweichungen in seinen Aussagen würden die Gesamtaussagen nicht schmälern und keine Strukturbrüche aufweisen. Auch die objektiven Beweismittel insb. das Foto betreffend die Verletzung würden diese Aussagen bestätigen (pag. 1916 ff.). 10.5 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 10.5.1