Die Aussagen zur Tathandlung würden von Besprühen mit Pfefferspray bis hin zu Schlägen mit den Händen, zu Werfen mit einem Messer und Tritten gehen. Man sehe deutlich die Aggravierungen. Er habe zum Gegenangriff ausgeholt. Auf die Aussagen des Beschuldigten 1 könne daher nicht abgestellt werden. Die Aussagen seien auch im Kontext des Freispruchs des Straf- und Zivilklägers betreffend die einfache Körperverletzung zu würdigen (Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Dienststelle Moutier, vom 16. September 2020). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien logisch und konstant geblieben.