1906 ff.). Die Vertretung des Straf- und Zivilklägers führte aus, der Vorfall mit dem Beschuldigten von 30. Januar 2019 [recte: 25. Januar 2019] sei klar. Der Straf- und Zivilkläger habe den Beschuldigten 1 per Zufall angetroffen und dieser habe ihn tätlich angegangen. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien immer gleich geblieben. Der Beschuldigte 1 demgegenüber habe immer andere Aussagen gemacht. Der Straf- und Zivilkläger habe keinen Grund gehabt, solche Aussagen zu machen (pag. 1923 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, es sei unbestrittenermassen am 25. Januar zu einer Auseinandersetzung gekommen.