84 habe er bestätigt, dass es zu 100% richtig sei, dass der Beschuldigte 1 dies gesagt habe. Ein Messer sei nicht eine Sache, welche einem nicht wichtig erscheine. In den ersten beiden Einvernahmen habe der Straf- und Zivilkläger nie von zwei Phasen gesprochen. Einmal habe er auch gesagt, dass es nur ein Schlag gewesen sei. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien nicht glaubhaft und die Vorinstanz habe sich von dieser Version verleiten lassen (pag. 1906 ff.).