Der Straf- und Zivilkläger habe aber ausgesagt, dass er das Geld nicht habe, dies zu bezahlen. Entgegen der Vorinstanz seien die Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht konstant. Dies könne am Beispiel des Messers aufgezeigt werden. Direkt, nachdem die Beweise vorgelegt worden seien, habe er ausgesagt, dass der Beschuldigte 1 gesagt habe: «Gib mir das Messer, ich werde ihn umbringen». Später