Auf die Zusammenfassungen der Vorinstanz betreffend die Aussagen von AH.________ und der Straf- und Zivilklägerin betreffend den Vorfall vom 25./26. Januar 2019 kann verwiesen werden (pag. 1407 f.). 10.4 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte vor, die Aussagen des Straf- und Zivilkläger seien nicht glaubhaft und völlig übertrieben. Es sei klar, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 Geld schulde. Es handle sich um einen grossen Betrag. Der Straf- und Zivilkläger habe aber ausgesagt, dass er das Geld nicht habe, dies zu bezahlen.