Diese Aussagen habe der Beschuldigte 1 getroffen, obwohl er gewusst habe, dass er dieses Marihuana niemals dem Straf- und Zivilkläger übergeben habe. Mit diesem Aussageverhalten habe der Beschuldigte die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Straf- und Zivilkläger erwirkt. 10.2 Objektive Beweismittel Es kann auf die zutreffenden Zusammenfassungen der objektiven Beweismittel (Rapport vorläufige Festnahme [Ordner III pag. 5 ff.], Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 [Ordner III pag. 82 ff.], Fotos der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers [Ordner III pag. 140 und Ordner V pag.