(Strasse) in AK.________ (Ort) und am 5. Juni 2019 an der AL.________ (Strasse) in AM.________ (Ort) der falschen Anschuldigung, eventualiter der üblen Nachrede, subeventualiter der Verleumdung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht zu haben, indem er gegenüber der Kantonspolizei Bern sowie der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, dass der Straf- und Zivilkläger im Oktober 2018 10 kg Marihuana [recte: Haschisch] von ihm erhalten und diese behalten habe, ohne sie zu bezahlen, und dass dieser es weiterverkauft habe.