I.4. und I.5. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 In Ziff. I. 4. der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, sich am 25. Januar 2019 an der K.________(Strasse) in L.________(Ortschaft) der einfachen Körperverletzung eventualiter Tätlichkeiten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht zu haben, indem er diesen am Arm gepackt, am Gesicht gekratzt und diesem damit einen Kratzer von 1.5 cm an der Stirn rechtsseitig zugefügt habe. In Ziff. I. 5 der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, sich am 26. Januar 2019 an der AJ.________ (Strasse) in AK.