82 Dass der Taterfolg nicht eingetreten ist, liegt am Verhalten des Straf- und Zivilklägers, welcher die Polizei aufsuchte. Somit blieb es vorliegend beim vollendeten Versuch. Der Beschuldigte 1 ist daher der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB zu verurteilen. Damit erübrigt sich die weitere Prüfung der Eventualanträge.