Sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt. Der Beschuldigte 1 wollte den Straf- und Zivilkläger dazu bringen, ihm die CHF 10'000.00 zu bezahlen. Dabei drohte er ihm und seiner Familie ernstliche Nachteile an, welche geeignet waren, den Straf- und Zivilkläger in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken und ihn gefügig zu machen. Er wusste, dass solche Androhung von Nachteilen den Straf- und Zivilkläger dazu bringen kann, den Betrag von CHF 10'000.00 zu bezahlen. Der Beschuldigte 1 hat alles Nötige aus seiner Sicht unternommen.