Weiter hat das unangefochten gebliebene Beweisergebnis ergeben, dass der Straf- und Zivilkläger im Oktober 2018 nicht, wie vom Beschuldigten 1 behauptet, zehn Kilogramm Haschisch übernommen hat. Eine Nötigung ist jedoch erst vollendet, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt «nur» ein Nötigungsversuch vor (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 181 N 65 f.). Sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.