Der Straf- und Zivilkläger nahm diese Androhung denn auch sehr ernst. Der Straf- und Zivilkläger hat aus nachvollziehbaren Gründen um das Wohl seiner engsten Familienangehörigen sowie um sein eigenes und dessen Sohnes Leben gefürchtet und durfte in dieser Situation auch ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ausführung des angedrohten Übels einzig und allein vom Willen des Beschuldigten 1 abhing. Wie die Vorinstanz ausführte, blieb der vom Beschuldigten 1 angestrebte Nötigungserfolg jedoch aus.