Er verknüpfte diese Forderung schliesslich mit der Androhung ernstlicher Nachteile für den Straf- und Zivilkläger und dessen Familie wie bspw. das Entführen und Schlagen dessen Sohnes und Ehefrau, sowie mit Todesdrohungen gegenüber dem Straf- und Zivilkläger selber und dessen Sohn. Diese Handlungen sind als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. Die Androhung war geeignet, den Straf- und Zivilkläger (oder einen verständigen Dritten an dessen Stelle) in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken und gefügig zu machen. Der Straf- und Zivilkläger nahm diese Androhung denn auch sehr ernst.