Er hat immer angegeben, Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt zu haben, hat jedoch auf Übertreibungen und übermässige Belastungen verzichtet. Er hat immer ausgesagt, er habe dem Beschuldigten 1 die CHF 10'000.00 nicht bezahlt und er habe auch nicht vor, dies noch zu tun. Die Kammer stellt damit auf die diesbezüglich schlüssigen und konstanten Ausführungen des Straf- und Zivilklägers ab. Damit ist der in der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 erstellte Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. erstellt.