_, obwohl diese nie stattgefunden hat. Der Beschuldigte 1 wollte den Straf- und Zivilkläger in ein schlechtes Licht rücken, was für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Wie auch schon die Vorinstanz weiter ausführte, hat der Beschuldigte 1 die Beschimpfungen erst eingestanden, als ihm die entsprechenden Nachrichten vorgehalten wurden. Die Aussagen des Strafund Zivilklägers bezüglich der Drohungen sind bei jeder Einvernahme inhaltlich im Kerngeschehen demgegenüber gleich geblieben. Er hat immer angegeben, Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt zu haben, hat jedoch auf Übertreibungen und übermässige Belastungen verzichtet.