So ist denn auch unlogisch, dass der Beschuldigte 1 angeblich von seinem Lieferanten aus Portugal bedroht worden sei, er die Weitergabe der Drohung an den Straf- und Zivilkläger aber abstritt. Der Beschuldigte 1 war zu dieser Zeit vom Sozialdienst abhängig, weshalb eine Schuld von CHF 10'000.00 notorischerweise zu einem erheblichen Druck führt. Sodann sprach der Beschuldigte 1 nebst den Schulden von CHF 10'000.00 entgegen den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers von einer weiteren Übergabe von zehn Kilogramm Haschisch an den Straf- und Zivilkläger sowie AH.________, obwohl diese nie stattgefunden hat.