Diese Gegenangriffe zeigen, dass es dem Beschuldigten 1 insbesondere um das Geld gegangen ist und es erscheint der Kammer daher als unglaubhaft, dass er in dieser Situation die Frau des Straf- und Zivilklägers «anständig gefragt» habe, ob der Straf- und Zivilkläger anwesend sei. Diese Schutzbehauptung hat der Beschuldigte 1 vorgebracht, um sich vermeintlich in ein gutes Licht zu rücken. So ist denn auch unlogisch, dass der Beschuldigte 1 angeblich von seinem Lieferanten aus Portugal bedroht worden sei, er die Weitergabe der Drohung an den Straf- und Zivilkläger aber abstritt.