Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 sind daher nicht glaubhaft. Es passt ins Bild, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger wegen der Schulden von CHF 10'000.00 unter Druck gesetzt und versucht hat, diese zu erhalten. Wie die Vorinstanz ausführt, erschöpfen sich die Aussagen des Beschuldigten 1 in nacktem Bestreiten sowie Gegenangriffen. Diese Gegenangriffe zeigen, dass es dem Beschuldigten 1 insbesondere um das Geld gegangen ist und es erscheint der Kammer daher als unglaubhaft, dass er in dieser Situation die Frau des Straf- und Zivilklägers «anständig gefragt» habe, ob der Straf- und Zivilkläger anwesend sei.