So will er gemäss Berufungsverhandlung im Jahr 2018 mit dem Straf- und Zivilkläger keine Auseinandersetzung gehabt haben. Der Straf- und Zivilkläger hätte nicht am 15. November 2018 bei der Polizei eine Anzeige eingereicht und die Textnachrichten des Beschuldigten 1 gezeigt, wenn nicht etwas vorgefallen wäre. Der Straf- und Zivilkläger war vom Mai bis August 2018 in Untersuchungshaft und wäre nicht drei Monate danach zur Polizei gegangen, wenn er nicht tatsächlich Angst gehabt hätte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 sind daher nicht glaubhaft.