Dieser Beweiswürdigung schliesst sich die Kammer an. Zwar sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers teilweise auch nicht glaubhaft. Insbesondere diejenige, wonach der Schuldspruch gegen ihn betreffend mehreren Kilogramm Haschisch und Marihuana, fälschlich ergangen sei und er dies nicht gemacht habe. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und der Straf- und Zivilkläger hätte sich dagegen gewehrt, wenn er fälschlicherweise dazu verurteilt worden wäre. Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind aber auch äusserst unglaubhaft. So will er gemäss Berufungsverhandlung im Jahr 2018 mit dem Straf- und Zivilkläger keine Auseinandersetzung gehabt haben.