Weiter sind seine Aussagen glaubhaft, weil er stets und von Anfang an angegeben hat, dem Beschuldigten den geschuldeten Kaufpreis von CHF 10'000.00 nicht bezahlt zu haben und auch nicht vorhabe, dies noch zu tun. Damit verzichtete er auch darauf, sich selber besser dastehen zu lassen, selbst wenn er wusste, dass es den Strafverfolgungsbehörden wahrscheinlich unmöglich gewesen wäre zu überprüfen, ob er dem Beschuldigten den geschuldeten Kaufpreis nun bezahlt hat oder nicht. Weiter sind auch die Umstände zu berücksichtigen: G.________ wurde am 16.08.2018 aus der Untersuchungshaft entlassen.