Demgegenüber sind die Aussagen von G.________ gleichbleibend, indem er den Wortlaut der Drohungen bei jeder Einvernahme inhaltlich gleich schildert. Er gab auf Frage mehrmals an, Angst gehabt zu haben, verzichtete jedoch auf jegliche Übertreibung oder auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten. Weiter sind seine Aussagen glaubhaft, weil er stets und von Anfang an angegeben hat, dem Beschuldigten den geschuldeten Kaufpreis von CHF 10'000.00 nicht bezahlt zu haben und auch nicht vorhabe, dies noch zu tun.