«anständig gefragt», ob dieser anwesend sei, was als reine Schutzbehauptung eingestuft wird. Auch mutet es merkwürdig an, dass der Beschuldigte zwar angibt, seinerseits von seinen Lieferanten bedroht worden zu sein und dass es «normal» sei, dass man sich gegenseitig beleidige, wenn man Probleme miteinander habe, hingegen jegliche von ihm auskommende Drohung gegenüber G.________ abstreitet. Im Gegensatz zu G.________, welcher stets von 2 kg Marihuana und Schulden von CHF 10'000.00 sprach, sprach der Beschuldigte in Abweichung zu seinen unglaubhaften Aussagen hinsichtlich Übergabe von 10 kg Haschisch an G.________ und AH.