Er habe ein Terrorklima für den Straf- und Zivilkläger erschaffen (pag. 1923 f.). 9.7 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz führte folgendes aus (pag. 1396 f.): Die Aussagen des Beschuldigten erschöpfen sich in nacktem Bestreiten sowie in Gegenangriffen gegen den Privatkläger (nämlich, dass dieser lüge, dieser ihn bestohlen habe, etc.). Weiter versucht sich der Beschuldigte in ein gutes Licht zu rücken, indem er beteuert, er habe die Frau von G.________ «anständig gefragt», ob dieser anwesend sei, was als reine Schutzbehauptung eingestuft wird.