Betreffend der zehn Kilo, welche der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger übergeben haben will, gebe es keine Zeugen. Der Beschuldigte habe dem Straf- und Zivilkläger nie Haschisch geliefert. Der Straf- und Zivilkläger sei frisch aus dem Gefängnis gekommen und habe nichts mehr damit zu tun haben wollen. Der Beschuldigte 1 wisse um die Preise, da er in diesem Gewerbe tätig gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe auch den Sohn des Straf- und Zivilklägers bedroht und mit den Falschanschuldigungen ein Verfahren gegen ihn eröffnen lassen. Er habe ein Terrorklima für den Straf- und Zivilkläger erschaffen (pag.