Der Straf- und Zivilkläger habe Angst gehabt. Der Beschuldigte 1 sei in der Szene bekannt und er habe auch gezeigt, wie er mit der Straf- und Zivilklägerin umgegangen sei, dass er dazu fähig sei. Auch die Drohungen gegen den Straf- und Zivilkläger seien im gleichen Rahmen erfolgt. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers seien immer gleich geblieben. Der Beschuldigte 1 demgegenüber habe immer andere Aussagen gemacht. Der Straf- und Zivilkläger habe keinen Grund gehabt, solche Aussagen zu machen. Betreffend der zehn Kilo, welche der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger übergeben haben will, gebe es keine Zeugen.