Die Vertretung des Straf- und Zivilklägers machte zusammengefasst geltend, die Aussagen des Beschuldigten 1 seien inkonstant. Das Urteil betreffend Freispruch gegen den Straf- und Zivilkläger sei in Rechtskraft erwachsen. Der Straf- und Zivilkläger sei zur Polizei gegangen. Dies nachdem er in U-Haft gewesen sei wegen den Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eigentlich habe er nichts mehr mit der