Diesbezüglich habe man aber nichts im Dossier. Der Straf- und Zivilkläger habe aber ausgesagt, dass er das Geld nicht habe, um dies zu bezahlen. Er habe keine Anstrengung unternommen, dem Beschuldigten 1 das Geld zurückzugeben. Falls er bedroht worden wäre, hätte er eine Anstrengung unternommen, dies dem Beschuldigten 1 zurückzuzahlen. Der Beschuldigte 1 habe den Straf- und Zivilkläger kontaktiert. Dass er aber versucht habe, ihn zu nötigen, sei nicht aktenkundig (pag. 1906 f.). Die Vertretung des Straf- und Zivilklägers machte zusammengefasst geltend, die Aussagen des Beschuldigten 1 seien inkonstant.